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Art. 88

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Im ersten Jahr der Erhebung wird die gestaffelte Rechnungsstellung für die Haushaltabgabe nach Artikel 58 Absatz 1 aufgebaut. Die Erhebungsstelle legt verkürzte Abgabeperioden zwischen einem und elf Monaten fest.
  2. Sämtliche Rechnungen nach Absatz 1 werden im ersten Monat der Abgabeperiode gestellt und werden innert 30 Tagen fällig.
  3. Ein Teil der Haushalte erhält bereits eine Rechnung über 12 Monate. Die Fälligkeit richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.

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