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Art. 82

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 109a RTVG)

  1. Für die Verwendungszwecke nach Artikel 109a Absätze 1 und 2 RTVG stehen 45 Millionen Franken zur Verfügung.
  2. Das BAKOM legt die Beträge fest, die für die verschiedenen Zwecke nach Artikel 84 und 85 zur Verfügung stehen.

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