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Art. 67f

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:

  1. einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
  2. einen Verlust auswiesen.

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