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Art. 67d

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 70 RTVG)

  1. Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gilt auch der Zusammenschluss mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen eines Gemeinwesens.
  2. Für die Zusammenschlüsse gelten Artikel 12 Absätze 1 und 2 MWSTG1sowie Artikel 12 Absatz 1 MWSTV2. Artikel 67c Absätze 2, 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.
  3. Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören.

Footnotes

  1. SR 641.20

  2. SR 641.201

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