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Art. 44a

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Das UVEK kann mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung auf Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung zur Sicherstellung von regionaler Berichterstattung sowie zuverlässigen Basisdienstleistungen für alle Sprachregionen abschliessen.
  2. Der Bund kann sich an den ungedeckten Kosten der förderberechtigten Dienstleistungen mit höchstens vier Millionen Franken pro Jahr beteiligen.1
  3. Die Unterstützung kann gewährt werden, wenn die Agentur eine nach Sparten gegliederte Rechnung führt und diese Rechnung den Nachweis der ungedeckten Kosten der förderberechtigten Sparten ermöglicht.
  4. Sie wird aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert.
  5. Die Leistungsvereinbarung wird jeweils für eine Dauer von höchstens zwei Jahren abgeschlossen.
  6. Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902sind anwendbar.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).

  2. SR 616.1

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