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Art. 17

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG)

  1. Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung.
  2. Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden.
  3. Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde.

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