Zurück zum Gesetz

Art. 11

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG)

  1. Nicht als Werbung gelten namentlich:
    1. Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden;
    2. 1 Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter;
    3. ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden;
    4. kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter höchstens die Produktionskosten deckt.
  2. Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.
  3. Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.