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Art. 70d

784.40RTVGFederal Act01.04.2007Originalquelle
  1. Die ESTV bearbeitet Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen des MWSTG1zur Datenbearbeitung.
  2. Die Geheimhaltungspflicht und deren Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG gelten auch im Rahmen der Erhebung und des Bezugs der Abgabe.

Footnotes

  1. SR 641.20

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