784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit bereitet zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor.
Soweit die Einschränkungen nach Artikel 94 den Anbieterinnen keine kommerziellen Vorteile bringen, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.