784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird mit den Organen nach Artikel 47 Absatz 1 FMG vertraglich geregelt. Dabei sind grundsätzlich die marktüblichen Preise der nachgefragten Leistungen zu berücksichtigen.
Müssen die nachgefragten Leistungen spezifisch für die Bedürfnisse der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG erbracht werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den Selbstkosten. Gemeinsame, mit der Erbringung kommerzieller Dienste verbundene Kosten sind im Sinne von Artikel 52 nichtdiskriminierend aufzuschlüsseln und nur anteilmässig den Selbstkosten zuzurechnen.
Aus öffentlichen Mitteln gesprochene Beiträge sind entsprechend ihrem Einsatzzweck von den Kosten der Leistungen, die die Anbieterinnen bereitstellen, abzuziehen.
Wird eine Anbieterin nach Artikel 92 Absatz 2 zur Erbringung der benötigten Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den Absätzen 1–3 fest.
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