784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Will eine Anbieterin von Fernmeldediensten bestehende Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation für die Erbringung eigener Fernmeldedienste mitbenutzen, so muss sie die Liegenschaftseigentümerin oder den Liegenschaftseigentümer sowie die bereits bestehenden Anbieterinnen darüber informieren.
Stehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer die erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation nicht zur Verfügung, so muss die Anbieterin, welche die Erschliessung oder die Gebäudeinstallation realisiert hat, diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Anbieterinnen, die eine Kabelkanalisation oder eine gebäudeinterne Anlage finanziert haben, können gemäss ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten von einer mitbenutzenden Anbieterin eine einmalige anteilsmässige Entschädigung pro Wohn- oder Geschäftseinheit für die Überlassung zum langfristigen Gebrauch verlangen.
Anbieterinnen, die Zugang zu Kabelkanalisationen oder gebäudeinternen Anlagen erhalten, tragen die Kosten für die Instandstellungsarbeiten, die infolge des Einbaus der neuen Einrichtungen anfallen.
Entstehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer oder einer Anbieterin aufgrund des Zugangs oder der Mitbenutzung nachweisbare Zusatzkosten, kann sie oder er dafür von der mitnutzenden Anbieterin eine Entschädigung in entsprechender Höhe verlangen.
Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.
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