784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die für den physischen Zugang zu Fernmeldenetzen notwendigen technischen Spezifikationen der Schnittstellen veröffentlichen.
Sie müssen das BAKOM, die Kundinnen und Kunden sowie die Hersteller von Fernmeldeanlagen und Software zur Nutzung von Fernmeldediensten auf Anfrage darüber informieren, welche Arten von Schnittstellen sie bereitstellen für den Zugangsdienst zum Internet sowie für Dienste, die mittels der Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG erbracht werden. Sie müssen die Information innert angemessener Frist unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen so detailliert sein, dass die Herstellung und Nutzung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste der betreffenden Anbieterin möglich sind.
Die Anbieterinnen müssen die Identifikationsmerkmale und Zugangsdaten, die für den Zugang zu Fernmeldenetzen und die Nutzung von Diensten nach den Absätzen 1 und 2 notwendig sind, den Kundinnen und Kunden auf Anfrage unentgeltlich mitteilen.
Das BAKOM erlässt die erforderlichen administrativen und technischen Vorschriften.
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