784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:
die technischen Spezifikationen der Mietleitungen;
die technischen Spezifikationen für die Zugangs- und Terminierungspunkte;
die Spezifikationen der Schnittstellen.
Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729). ↩
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