Führt die Anwendung der Artikel 54–54b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Absatz 2biskeine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).
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