784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu Mehrwertdiensten.
Der Zugang zu den Diensten nach den Artikeln 25–34 AEFV1muss dabei gewährleistet bleiben.
Die Anbieterinnen entsperren den Zugang nur mit Zustimmung einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person.
Sie entsperren den Zugang zu den folgenden Diensten nicht:
Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Nummern);
über Kurznummern bereitgestellten SMS- und MMS-Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten;
Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.
Um zu entscheiden, ob der Zugang zu Mehrwertdiensten gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:
Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags das Alter der Hauptbenutzerin oder des Hauptbenutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist.
Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.