784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:1
die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4);
die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61);