784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer registrierten Anbieterin von Fernmeldediensten ist ihr Umsatz mit den auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldediensten abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die von Drittanbieterinnen im Grosshandel bezogen wurden, und der Kosten der Fernmeldedienste, die für Dritte in Rechnung gestellt wurden.1
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April zu, erstmals im Jahr 2009.
Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das BAKOM diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest.
Das BAKOM kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbieterinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Bezahlt eine säumige Anbieterin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.
Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit.
Das BAKOM erlässt administrative Vorschriften über die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). ↩
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