Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:
- innerhalb eines Gebäudes;
- auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;
- innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;
- innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen;
- 1 im Rahmen der unentgeltlichen Informationsübertragung innerhalb von Gruppen ohne zentrale Organisation.