Die Grundversorgungskonzessionärin kann auf den Abschluss eines Vertrags nach Artikel 14a verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist. Erbringt sie gegenüber der Kundin oder dem Kunden dennoch ein Angebot so darf sie die Kosten im Hinblick auf eine Abgeltung nach Artikel 19 Absatz 1 FMG nicht anrechnen.
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