784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen:
die Qualität der von ihnen angebotenen festen und mobilen Internetzugangsdienste selbst messen, soweit sie Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben;
ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, die Qualität des eigenen festen oder mobilen Internetzugangsdienstes zu messen, soweit diese Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben;
die Ergebnisse konsolidieren und ihre Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit über die Qualität der Internetzugangsdienste informieren.
Sie müssen für jeden der angebotenen Dienste mindestens:
1 die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate, die Verzögerung und bei Mobilfunkverbindungen die Signalstärke messen und veröffentlichen;
2 die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate, Schwankungen in der Verzögerung und den Verlust von Datenpaketen beim Transport messen und veröffentlichen.
Die Informationen über die Qualität müssen Vergleiche zwischen den Angeboten der verschiedenen Anbieterinnen erlauben. Sie müssen auch in Form von geografischen Karten veröffentlicht werden.
Die Pflicht zur Messung und Veröffentlichung gilt bei den festen Internetzugängen für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden. Bei den mobilen Internetzugängen gilt sie für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden und einer Mobilfunkkonzession.
Das BAKOM regelt in den technischen und administrativen Vorschriften, wie die Anbieterinnen die Qualitätsmessgrössen messen und die Ergebnisse veröffentlichen müssen.
Die Veröffentlichungen nach diesem Artikel müssen auf einer frei zugänglichen Internetseite erfolgen. Das BAKOM kann vorsehen, dass die Veröffentlichungen auf derselben Internetseite erfolgen müssen.
Footnotes
In Kraft seit 1. Sept. 2021, wobei die Veröffentlichung erst ab 1. Jan. 2022 erfolgen muss (AS 2020 6183). ↩
In Kraft seit 1. Jan. 2024, wobei die Veröffentlichung erst ab 1. April 2024 erfolgen muss (AS 2020 6183). ↩
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