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Art. 108d

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen die Massnahmen nach Artikel 96h betreffend die Notrufdienste bis zum 31. Januar 2031 umsetzen, die Massnahmen betreffend die weiteren Dienste bis zum 31. Januar 2034.
  2. Sie müssen dem BAKOM wie folgt Bericht erstatten:
    1. Sie reichen bis zum 31. Januar 2027 einen Plan über die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 94a , 96h und96i ein.
    2. Sie reichen jährlich einen Zwischenstandsbericht ein, erstmals am 31. Januar 2028, letztmals am 31. Januar 2034.

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