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Art. 108b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in der Schweiz haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz bezeichnen.

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