784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 19921(ITU-Konvention).
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) kann andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz als Mitglieder der Sektoren im Sinne von Artikel 19 der ITU-Konvention anerkennen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der ITU erfüllen.2