Für die Festlegung der Lufttüchtigkeitsanforderungen, der weiteren Anforderungen und der Verfahren für die Vornahme von Änderungen sind sinngemäss anwendbar:
im Falle von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 1bisund 10 Absatz 1;
im Falle von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2.
Das BAZL ist in jedem Fall die zuständige Bewilligungsbehörde.
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