Änderungen an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen sowie an genehmigten Flughandbüchern und verbindlichen Instandhaltungsanweisungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; Absatz 4 ist vorbehalten.1
Dem BAZL sind vor Beginn der Ausführung der Änderungen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Reparaturen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Instandhaltung durchgeführt werden und Entwicklungsarbeiten erfordern, gelten als Änderungen.
Gemäss CS-STAN durchgeführte Standardänderungen und Standardreparaturen an Luftfahrzeugen gemäss Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt D Punkt 21.A.90B Buchstabe a Nummer 1 bzw. Abschnitt M Punkt 21.A.431B Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/20122sind von der Genehmigungspflicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen. Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). ↩
Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). ↩
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