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Art. 90bis

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  1. 1 in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Besatzungsmitglied tätig ist;
  2. sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 229;BBl 2021 626).

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