Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
LFG · Bundesgesetz über die Luftfahrt
Art. 9
Art. 8a
Art. 10
Zurück zum Gesetz
Art. 9
Art. 8a
Art. 10
748.0
LFG
Federal Act
15.06.1950
Originalquelle
Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Landung nur auf Zollflugplätzen erfolgen.
Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAZL die Benützung anderer Abflug- und Landungsstellen gestatten.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen