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LFG · Bundesgesetz über die Luftfahrt
Art. 59
Art. 58
Art. 60
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Art. 59
Art. 58
Art. 60
748.0
LFG
Federal Act
15.06.1950
Originalquelle
Jedes im schweizerischen Luftraume verkehrende Luftfahrzeug hat deutliche Kennzeichen zu tragen.
Das BAZL bestimmt die Art der Kennzeichen, soweit diese nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgesetzt sind.
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