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Art. 48

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Der Bund trägt die Aufwendungen:
    1. für die Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse im Inland ausserhalb des Flughafenbereichs oder zugunsten eines Flughafens im Ausland;
    2. aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigentums im Inland zugunsten eines Flughafens oder einer Flugsicherungsanlage im Ausland.
  2. Die Artikel 45 und 47 bleiben vorbehalten.

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