Auf Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Artikel 42–44 und 47 keine Anwendung.
Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes sind auf privatrechtlichem Wege zu treffen.
Die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn auf diesem Wege die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
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