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Art. 41a

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses muss für dessen Vermessung und für die Übermittlung der Vermessungsdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle sorgen. Der Bundesrat kann für Fälle, in denen die Anforderungen an die Datenqualität auch ohne Vermessung erfüllt werden können, Ausnahmen vorsehen.

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