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LFG · Bundesgesetz über die Luftfahrt
Art. 40f
Art. 40e
Art. 40g
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Art. 40f
Art. 40e
Art. 40g
748.0
LFG
Federal Act
15.06.1950
Originalquelle
Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden.
Die Artikel 37–37
t
sind sinngemäss anwendbar.
Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren zur Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
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