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Art. 40f

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden.
  2. Die Artikel 37–37t sind sinngemäss anwendbar.
  3. Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren zur Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.

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