Zurück zum Gesetz

Art. 36

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen.
  2. Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.