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LFG · Bundesgesetz über die Luftfahrt
Art. 26b
Art. 26a
Art. 26c
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Art. 26b
Art. 26a
Art. 26c
748.0
LFG
Federal Act
15.06.1950
Originalquelle
Für die Durchführung der Untersuchungen in der Militärluftfahrt ist eine Stelle bei der MAA zuständig.
Für das Verfahren gilt Artikel 26 Absätze 1*–* 3 sinngemäss.
Der Bundesrat regelt die Organisation der Stelle, die Einzelheiten des Verfahrens und die Zwangsmassnahmen.
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