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Art. 21e

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Fedpol vernichtet die Daten von möglichen Gefährdern spätestens fünf Jahre, nachdem die von der betreffenden Person ausgehende Bedrohung der Luftsicherheit nicht mehr besteht.
  2. Es vernichtet die Daten der Sicherheitsbeauftragten spätestens zwei Jahre nach deren letztem Einsatz.
  3. Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981angeboten.

Footnotes

  1. SR 152.1

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