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Art. 21c

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefährder bearbeitet:
    1. Personendaten betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten, insbesondere aus sozialen Netzwerken;
    2. 1 Personendaten, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Straf- oder Verwaltungsverfahren und über die Zugehörigkeit zu kriminellen oder terroristischen Gruppierungen;
    3. Ton- und Bildaufzeichnungen.
  2. Zur Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades der in Absatz 1 genannten Personen ist fedpol zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20202befugt.3
  3. Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. SR 235.1

  3. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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