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Art. 109

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle

Der Bundesrat ist ermächtigt, diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen:

  1. zur Durchführung der durch die Bundesversammlung genehmigten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Luftfahrt;
  2. zur Anwendung der betreffenden Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf den innerschweizerischen Luftverkehr;
  3. zur Anpassung an neue technische Erscheinungen auf dem Gebiete der Luftfahrt.

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