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Art. 103b

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung sowie die Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt fördern.
  2. Der Bund kann dabei insbesondere Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr, namentlich die Entwicklung und die Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen, fördern.
  3. Gefördert werden können insbesondere Massnahmen und Projekte im In- und Ausland, die:
    1. langfristig eine möglichst grosse Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr erzielen;
    2. langfristig kosteneffizient sind;
    3. ein grosses Anwendungspotenzial und eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen;
    4. zu Wertschöpfung in der Schweiz führen;
    5. Partner über den ganzen Herstellungspfad vorweisen können; oder
    6. zu Wissenserhalt und Wissensausbau führen.
  4. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der
    Finanzhilfen.

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