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Art. 151

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Der Kapitän oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen über die Sicherheit der Personentransporte über Meer, über die Ausrüstung der hiezu bestimmten Schiffe oder über die Unterkunft oder Verpflegung von Passagieren zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist.

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