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Art. 150a

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der gegen die Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 20061zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. SR 0.822.81

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