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Art. 147

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Wer zur Rückgabe des Seebriefes oder eines sonstigen Zeugnisses über ein schweizerisches Seeschiff verpflichtet ist und dieser Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

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