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Art. 146

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle

Der Schiffseigentümer, der ein schweizerisches Seeschiff, für das die Bewilligung zur Streichung im Register der schweizerischen Seeschiffe nicht erteilt worden ist, an einen Ausländer veräussert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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