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Art. 124a

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. AlsUnterwasser-Kulturerbe gelten alle Spuren menschlicher Existenz, die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 2. November 20011über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes).
  2. Von einem schweizerischen Seeschiff aus darf Unterwasser-Kulturerbe weder zerstört noch schwer beschädigt werden.
  3. Wer von einem schweizerischen Seeschiff aus Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, muss dies dem Kapitän melden. Der Kapitän muss die Meldung dem SSA weiterleiten.
  4. Das SSA leitet die Meldung ohne Verzug an das Bundesamt für Kultur weiter.

Footnotes

  1. SR 0.444.2

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