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Art. 124

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.1
  2. Der Bundesrat erlässt die für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache in der Schweiz erforderlichen Verfahrensbestimmungen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343;BBl 2014 235).

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