Erleidet das Seeschiff oder dessen Ladung einen Unfall oder tritt ein anderes besonderes Ereignis ein, so hat der Kapitän hierüber einen Seeprotest abzufassen und dem schweizerischen Konsulat oder, wo ein solches fehlt, der zuständigen lokalen Behörde im nächsten angelaufenen Hafen einzureichen.
Der Konsul kann an Bord eine administrative Untersuchung durchführen und die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Fragen stellen.
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