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Art. 118

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Für die Haftung des Beförderers und seiner Hilfspersonen gegenüber Passagieren und für deren Reisegepäck gelten die Artikel 1 und 3–21 des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See vom 13. Dezember 19741und, nach deren Inkrafttreten, der dazugehörigen Protokolle von 19762und 19903.4
  2. Bei Beförderer hat jedem Passagier an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bei der Einschiffung einen Passagierschein auszustellen, welcher den Ausstellungstag, den Abfahrtstag, den Namen und die Art des Seeschiffes, den Einschiffungshafen und Ankunftshafen sowie die Unterkunfts- und Unterhaltsbedingungen an Bord und das Überfahrtsgeld angibt.
  3. Der Passagier hat Anspruch auf kostenlose Beförderung der für seinen persönlichen Bedarf notwendigen Reiseeffekten. Für weiteres Reisegepäck wird mangels gegenteiliger Vereinbarung angenommen, die Beförderung erfolge nach Massgabe eines besonderen Seefrachtvertrages.
  4. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen für die Personenbeförderung mit schweizerischen Seeschiffen erlassen.

Footnotes

  1. SR 0.747.356.1

  2. SR 0.747.356.11

  3. In der AS noch nicht veröffentlicht.

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561).

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