747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Bei schwierigen nautischen Verhältnissen ist der Verkehr einzuschränken oder einzustellen.
Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen stellen für die Begegnung ihrer Kursschiffe bei unsichtigem Wetter Regeln auf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BAV endgültig.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.