747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Wenn es die Verkehrssicherheit oder die Sicherheit an Bord erfordert, sind für die Verbindung zwischen Schiff und Land oder zwischen Schiffen Signal-, Fernmelde- oder Navigationsanlagen einzurichten.
Die Anlagen unterliegen der Plangenehmigung (Art. 16).
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