747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Schiffe müssen über ständig betriebsbereite Feuerlöschanlagen verfügen, mit denen jede Art von Brand wirksam bekämpft werden kann.
Die Mindestausrüstung zur Brandbekämpfung besteht aus Handfeuerlöschgeräten sowie aus Feuerlöschpumpen, -schläuchen und -leitungen.
Maschinen- und Elektroräume sind mit fest installierten Feuerlöschanlagen auszurüsten.
Bei Schiffen, welche mit besonderen Energieträgern betrieben werden, entscheidet die zuständige Behörde über den Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen. Sie berücksichtigt dabei die Brand- oder Explosionsgefahr des betreffenden Energieträgers und die Einrichtungen in den betreffenden Räumen.
Die Feuerlöschanlagen müssen leicht zugänglich aufgestellt und durch Hinweisschilder deutlich markiert sein.
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