747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Schiffe müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
Schiffe, die Flüsse befahren, sind zusätzlich mit einem Heckanker auszurüsten. Auf den Heckanker kann verzichtet werden, wenn das Schiff bei Ausfall eines Hauptantriebes mit Maschinenkraft aufgedreht werden kann.
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